Mitarbeitende des WEISSEN RINGS können im Rahmen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit auf Menschen treffen, die sich nicht in der Lage sehen, ein ausbeuterisches Arbeitsverhältnis zu verlassen. Gerade Migrantinnen und Migranten sind häufig von Arbeitsausbeutung betroffen.
Wenn sie kein Deutsch sprechen, ihre Rechte nicht kennen und noch kein sicheres soziales Umfeld haben, sind sie besonders gefährdet. Nutzen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber diese Lage aus und bringen die Betroffenen mit Täuschung, Gewalt, Drohung, der Abnahme von Pässen und anderen subtilen oder offenen Zwangsmitteln dazu, unter unangemessenen Bedingungen zu arbeiten, kann der Tatbestand des Menschenhandels zur Arbeitsausbeutung (§ 233 StGB) erfüllt sein. Der Titel ist missverständlich. Es geht selten um Handel, auch mit Schleusung muss das Phänomen nichts zu tun haben – Menschen mit und ohne Migrationshintergrund können betroffen sein. Sie gehören als Opfer einer Straftat zur Zielgruppe des WEISSEN RINGs. Fälle in Rheinland-Pfalz Vom Inkrafttreten des § 233 StGB im Jahr 2005 bis Mai 2014 führten die rheinland-pfälzischen Staatsanwaltschaften 34 Verfahren wegen Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung. Das Bündnis gegen Menschenhandel zur Arbeitsausbeutung (BGMA) hat 20 Verfahrensakten ausgewertet, in denen 105 Personen aus zehn Herkunftsländern als Geschädigte erfasst und weitere 118 Personen als mögliche Betroffene genannt wurden. Sie arbeiteten vor allem in der Gastronomie, im Baubereich, der Pflege, Landwirtschaft und als Au Pair – Beschäftigte. Gerade im Niedriglohnbereich sind Arbeitnehmende zum Teil schnell austauschbar und besonders gefährdet. Handlungsmöglichkeiten für Beratende Opfer von Menschenhandel haben besondere Rechte und einen speziellen Beratungsbedarf:
Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Homepage des BGMA. Im Informationsblatt gegen Menschenhandel sind wichtige Netzwerkpartner aufgelistet.